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   FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01 E   

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FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01 E (https://dejure.org/2004,13032)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2004 - 15 K 6843/01 E (https://dejure.org/2004,13032)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. September 2004 - 15 K 6843/01 E (https://dejure.org/2004,13032)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte; Berücksichtigung der Veränderung des Steuersatzes durch dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte bei der Ermittlung der Steuer auf ermäßigt zu besteuernde Einkünfte; Besondere Ermittlung des ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung der Erhöhung des Steuersatzes aufgrund des Progressionsvorbehalts wegen steuerfreier Einkünfte (hier: Entschädigung) auch bei negativem zu versteuernden Einkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 49
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.08.2001 - III R 50/00

    Progressionsvorbehalt und Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01
    Da er neben positiven Einkünften, die der Besteuerung unterworfen werden, auch steuerfreie Einkünfte erzielt, ist es gerechtfertigt, auf diese Einkünfte den nach § 32b EStG modifizierten Steuersatz anzuwenden, zumal die Vorschrift des § 32b EStG auch dann Anwendung findet, wenn ohne die steuerfreien Einkünfte eine Besteuerung mangels Überschreitung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht stattfindet (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 50/00, BFHE 196, 185, BStBl II 2001, 778).
  • BFH, 28.09.2006 - XI R 15/02

    Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01
    Der Senat folgt nicht der Auffassung des 1. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.05.2002 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454, Revision anhängig unter dem Az. XI R 15/02), wonach dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG nur berücksichtigt werden, wenn sich unter Hinzurechnung der Einkünfte im Ergebnis ein positives verbleibendes zu versteuerndes Einkommen ergibt.
  • BFH, 18.05.1994 - I R 99/93

    Bei Berechnung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Vergütung für eine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01
    Mangels einer eigenständigen Regelung über die Anwendung eines von den allgemeinen Vorschriften abweichenden Steuersatzes finden demgemäß die allgemeinen Tarifvorschriften einschließlich des Progressionsvorbehalts (§ 32 b EStG) Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BFHE 174, 433, BStBl. II 1994, 845 zu § 34 EStG 1990).
  • FG Düsseldorf, 13.05.2002 - 1 K 5072/00

    Außerordentliche Einkünfte; 1/5-Regelung; negatives verbleibendes Einkommen;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01
    Der Senat folgt nicht der Auffassung des 1. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.05.2002 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454, Revision anhängig unter dem Az. XI R 15/02), wonach dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG nur berücksichtigt werden, wenn sich unter Hinzurechnung der Einkünfte im Ergebnis ein positives verbleibendes zu versteuerndes Einkommen ergibt.
  • FG Sachsen, 14.02.2002 - 2 K 2084/00

    Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01
    Der Senat vermag sich ebenfalls nicht der Entscheidung des Sächsischen FG vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, Revision anhängig unter dem Az. VI R 35/02 und der Auffassung von Seeger in Schmidt, EStG, 23. Auflage, § 34 Rz. 57 und Korezkij, BB 2004, 194 anschließen, wonach die Tarifglättung des § 34 auch auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte anzuwenden ist.
  • FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00

    Tarifermäßigung einer auch das laufende Kalenderjahr betreffenden einheitlichen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01
    Aber abgesehen davon, dass sich bei einem negativen Progressionsvorbehalt die vorliegende Hebelwirkung in gleicher Weise auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann (vgl. insoweit FG Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 395 mit Anm. Büchter-Hole und Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG, Anm. 10) und die Vorschrift des § 34 Abs. 1 EStG zudem nur auf Antrag angewendet wird, übersteigen die mit der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG verbundenen Nachteile (Mehrsteuer von 19.245,00 DM) bei weitem nicht die Vorteile, die dem Steuerpflichtigen aufgrund der Fünftelungs-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG insgesamt eingeräumt werden.
  • BFH - VI R 35/02
    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01
    Der Senat vermag sich ebenfalls nicht der Entscheidung des Sächsischen FG vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, Revision anhängig unter dem Az. VI R 35/02 und der Auffassung von Seeger in Schmidt, EStG, 23. Auflage, § 34 Rz. 57 und Korezkij, BB 2004, 194 anschließen, wonach die Tarifglättung des § 34 auch auf die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte anzuwenden ist.
  • BFH, 17.01.2008 - VI R 44/07

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    aa) Nach dem Urteil des FG Düsseldorf vom 9. September 2004 15 K 6843/01 E (EFG 2005, 49) sind die Progressionseinkünfte bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG stets in vollem Umfang zu berücksichtigen.

    aa) Nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG sind die Progressionseinkünfte bei der Steuerberechnung im Rahmen des Progressionsvorbehalts entsprechend der Auffassung des FG Düsseldorf im Urteil in EFG 2005, 49 in vollem Umfang zu berücksichtigen.

    Aus dem systematischen Zusammenhang des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG zu § 32b EStG folgt, dass sich die im Rahmen der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG durchzuführende Fünftelung nur auf das zvE bezieht, nicht aber auf die Progressionseinkünfte nach § 32b EStG (vgl. Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2005, 49, unter 2. d der Gründe).

    Denn der besondere Steuersatz i.S. des § 32b Abs. 2 EStG ist gemäß § 32b Abs. 1 EStG auf das zvE nach § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden, zu dem auch die außerordentlichen Einkünfte gehören (vgl. Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2005, 49, unter 2. a und b der Gründe).

  • BFH, 01.04.2009 - IX R 87/07

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und positivem

    Denn der besondere Steuersatz des § 32b Abs. 2 EStG ist nach Abs. 1 der Vorschrift auf das zu versteuernde Einkommen nach § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden; zu diesem zu versteuernden Einkommen gehören auch die außerordentlichen Einkünfte (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 9. September 2004 15 K 6843/01 E, EFG 2005, 49).
  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 8 K 172/03

    Berechnung der tariflichen Einkommensteuer beim Zusammentreffen von

    aa) Die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2004, 15 K 6843/01 E, EFG 2005, 49; Revision XI R 48/04 wurde nach Rücknahme am 10. Oktober 2006 eingestellt; FG Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002, 2 K 3118/00, EFG 2003, 395, rkr) ist abzulehnen, da sie -wie im Streitfall -zu Ergebnissen führt, die dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 32b, 34 EStG sowie dem Gebot der Besteuerung entsprechend der steuerlichen Leistungsfähigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG widersprechen.
  • FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 2192/01

    Art der Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Ermittlung der

    Eine Fünftelung, wie von Klägerseite angenommen, lässt sich aus der Regelung des § 34 Abs. 1 EStG nicht herleiten (ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2002, 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454; FG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2002, 2 K 3118/00, EFG 2003, 395; a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 14.2.2002, 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095; FG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2004, EFG 2005, 49; FG Brandenburg, Urteil vom 6.3.2007, 6 K 1128/01, juris).
  • FG München, 25.10.2007 - 5 K 2582/07

    Zusammentreffen von außerordentlichen mit dem Progressionsvorbehalt

    aa) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die steuerfreien Einnahmen seien vollständig in der Weise einzubeziehen, dass sie in voller Höhe dem Fünftel des zu versteuernden Einkommens hinzugerechnet werden und so den Steuersatz entsprechend deutlich erhöhen (R 34.2 EStR 2006, Beispiel 3; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2004 15 K 6843/01 E, EFG 2005, 49, nach Rücknahme der Revision rechtskräftig; Korn/Schiffers, EStG, § 34 Rz. 30, unter Hinweis darauf, dass der Steuerpflichtige den Antrag nach § 34 Abs. 1 EStG nicht stellen müsse; Kirchhof/Mellinghoff, EStG, 6. Aufl., § 34 Rz. 30; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 Anm. 28).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01

    Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte bei der

    Eine vollständige Einbeziehung der steuerfreien Einnahmen in der Weise, dass diese in voller Höhe dem Fünftel des zu versteuernden Einkommens hinzugerechnet werden und so den Steuersatz entsprechend deutlich erhöhen, wird von der Finanzverwaltung (vgl. R 34.2, Beispiel 3 der EStR 2006) und dementsprechend auch vom Beklagten, vom 15. Senat des Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 09. September 2004 15 K 6843/01 E, EFG 2005, 49, nach Rücknahme der Revision rechtskräftig) sowie von Teilen der Literatur (vgl. Korn/Schiffers, EStG, § 34 Rz. 30, unter Hinweis darauf, dass der Steuerpflichtige den Antrag nach § 34 Abs. 1 EStG nicht stellen müsse; Kirchhof/Mellinghoff, EStG, 6. Aufl., § 34 Rz. 30; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 Anm. 28) bejaht.
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